Bildung

Recht auf Bildung sichern:

Art. 26 Abs. 1 der AEMR beinhaltet das Recht auf Bildung für jeden Menschen. Ergänzt wird dieses unter anderem durch Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention mit einer Betonung auf Chancengleichheit und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention mit einem Fokus auf die Ermöglichung integrativer und barrierefreier Bildungsangebote. Zudem fordert Art. 22 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention die gleichen Chancen und Zugänge zu Bildung und Unterricht für Geflüchtete, wie sie Staatsangehörige genießen. Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die aktive politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft. Ein umfassendes Recht auf Bildung beinhaltet einen diskriminierungsfreien und fairen Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten. Dies wird auch mit Art. 29 Abs. 2 SächsVerf versichert und in Art. 1 Abs. 2 SächsSchulG für allgemeinbildende Schulen präzisiert. Auch in Zukunft müssen solche Zugänge garantiert werden. Auch Angehörige strukturell benachteiligter oder marginalisierter Gruppen sollen ihren Fähigkeiten entsprechend höhere Studien offenstehen. Von einer künftigen Landesregierung ist daher zu erwarten, dass sie die in Art. 18 Abs. 13 SächsHSG garantierte Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zum Hochschulzugang sowie die in Art. 5 Abs. 2 SächsHSG garantierten Möglichkeiten eines inklusiven und barrierefreien Studiums in Sachsen nicht nur gewährt, sondern auch fördert. All diese Rechte dürfen nicht geschwächt werden, sondern müssen auch nach den Wahlen weiterhin geschützt, gewahrt und gefördert werden.

Menschenrechte als Querschnittthema:

Politische Bildung und Demokratiebildung sind elementar für den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft. Nur Menschen, die ihre Rechte kennen, können sich für deren Wahrung einsetzen und Rechtsverletzungen an sich selbst sowie ihren Mitmenschen erkennen. Artikel 26 Abs. 2 der AEMR fordert in diesem Sinne, dass die Ausbildung die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben soll. Ähnlich fordert auch Art. 101 Abs. 1 SächsVerf, dass die Erziehung Jugendlicher unter anderem auf sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein sowie soziales Handeln auszurichten sein soll. Neben einer Verankerung der Menschenrechte in den Lehrplänen gehört dazu auch eine umfassende Vermittlung zwischen der internationalen Ebene, auf welcher Menschenrechte formuliert werden, und den einzelnen Träger*innen dieser Rechte. Einerseits sollten dazu Menschenrechte als Querschnittsthema verstanden werden, dass alle Lebenslagen und -situationen betreffen kann und eben deswegen unabhängig der Schulform hinaus behandelt werden kann. In diesem Zusammenhang befürworten wir die Berücksichtigung der Menschenrechte im Lehrplan für Ethik an Grundschulen. Als ein solch umfassendes Thema sollten Menschenrechte jedoch auch über die Grenzen der sozialen Schulfächer hinaus Einzug halten können. In den Lehrplänen zu Deutsch, Englisch oder Geografie könnte beispielsweise Raum für menschenrechtliche Aspekte geboten werden. Bei diesen Aufgaben sollten Bildungseinrichtungen nicht auf sich allein gestellt sein, sondern zur Nutzung externer Expertisen im Bereich der politischen Bildung und Menschenrechtsbildung ermutigt werden. Auch hier ist eine künftige Landesregierung gefragt, bestehende Programme zu schulischen Kooperationen mit politischen Bildungsvereinen, Demokratieförderungsvereinen und Vereinen die Menschenrechtsbildung anbieten, zu unterstützen und zu sichern.

Wissenschaftsfreiheit garantieren:

Mit Art. 21 SächsVerf wird die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert und ergänzend in Art. 107 Abs. 1 SächsVerf die Freiheit der Hochschulen in Forschung und Lehre definiert. Dies sind wichtige Rechtsgüter, welche ebenfalls in Art 15. Abs. 3 ICESCR der UN sowie Art. 5 Abs. 3 GG garantiert werden. Eine freie Wissenschaft fördert den Pluralismus von Meinungen und gibt zukunftsgerichteten Demokratien Rückhalt. Dies beinhaltet den Schutz vor willkürlichen staatlichen Eingriffen in die Freiheit der Forschung. Auch in Zukunft dürfen daher Wissenschaftler*innen und Forschungseinrichtungen nicht unter Vorwürfen der „Ideologie“, „Political Correctness“ oder sonstigen Vorwänden an wissenschaftlicher Rede, Forschung und Publikation gehindert werden. Besonders Forschungszweige, die sich der Wahrung der Menschenrechte verschreiben, wie Postcolonial Studies, Disability Studies, Queer Studies oder Gender Studies werden in den letzten Jahren zunehmend diskreditiert und bedroht. Hier benötigt es einen Schutz durch die Politik. Hier benötigt es einen Schutz durch die Politik und die Garantie, dass auch mit einer neuen Landesregierung in diesen Bereichen die Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleibt.

17. Juni 2024