Recht auf Bildung sichern:
Art. 26 Abs. 1 der AEMR beinhaltet das Recht auf Bildung für jeden Menschen. Ergänzt wird dieses unter anderem durch Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention mit einer Betonung auf Chancengleichheit und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention mit einem Fokus auf die Ermöglichung integrativer und barrierefreier Bildungsangebote. Zudem fordert Art. 22 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention die gleichen Chancen und Zugänge zu Bildung und Unterricht für Geflüchtete, wie sie Staatsangehörige genießen. Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die aktive politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft. Ein umfassendes Recht auf Bildung beinhaltet einen diskriminierungsfreien und fairen Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten. Dies wird auch mit Art. 20 Abs. 1ThürVerfversichert und in Art. 1 ThürSchulG präzisiert. Darunter zählt auch, dass Angehörigen strukturell benachteiligter oder marginalisierter Gruppen ihren Fähigkeiten entsprechend höhere Studien offenstehen. Von einer künftigen Landesregierung ist daher zu erwarten, dass sie auch die in Art. 5 Abs. 7 ThürHG garantierte Gleichberechtigung zu Studium und Forschung wahrt. Ebenso sind die in Artikel 48 Abs. 3 ThürHG garantierten Möglichkeiten eines inklusiven und barrierefreien Studiums nicht nur zu gewähren, sondern auch zu fördern. All diese Rechte dürfen nicht geschwächt werden, sondern müssen auch nach den Wahlen weiterhin geschützt, gewahrt und gefördert werden. Auch in Zukunft müssen in Thüringen Zugänge zu Bildung für alle garantiert werden.
Menschenrechte als Querschnittthema wahren:
Politische Bildung und Demokratiebildung sind elementar für den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft. Nur Menschen, die ihre Rechte kennen, können sich für deren Wahrung einsetzen und Rechtsverletzungen an sich selbst sowie ihren Mitmenschen erkennen. Artikel 26 Abs. 2 der AEMR fordert in diesem Sinne, dass die Ausbildung die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben soll. Ähnlich fordert auch Art. 2 ThürSchulG, dass Schulen zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft sowie zu Verantwortungsgefühl für alle Menschen erziehen sollen. Neben einer Verankerung der Menschenrechte in den Lehrplänen gehört dazu auch eine umfassende Vermittlung zwischen der internationalen Ebene, auf welcher Menschenrechte formuliert werden, und den einzelnen Träger*innen dieser Rechte. Einerseits sollten dazu Menschenrechte als Querschnittsthema verstanden werden, dass alle Lebenslagen und -situationen betreffen kann und eben deswegen unabhängig der Schulform behandelt werden sollte. In diesem Zusammenhang befürworten wir die Berücksichtigung der Menschenrechte im Lehrplan für Ethik an Grundschulen. Als ein solch umfassendes Thema sollten Menschenrechte jedoch auch über die Grenzen der sozialen Schulfächer hinaus Einzug halten können. In den Lehrplänen zu Englisch oder Geografie könnte beispielsweise Raum für menschenrechtliche Aspekte geboten werden. Bei diesen Aufgaben sollten Bildungseinrichtungen nicht auf sich allein gestellt sein, sondern zur Nutzung externer Expertisen im Bereich der politischen Bildung und Menschenrechtsbildung ermutigt werden. Auch hier ist eine künftige Landesregierung gefragt, bestehende Programme zu schulischen Kooperationen mit politischen Bildungsvereinen, Demokratieförderungsvereinen und Vereinen die Menschenrechtsbildung anbieten, zu unterstützen und zu sichern.
Wissenschaftsfreiheit garantieren:
Mit Art. 27 Abs. 1 ThürVerf wird die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert und ergänzend in Art. 8 ThürHG die Freiheit der Hochschulen in Forschung und Lehre definiert. Dies sind wichtige Rechtsgüter, welche ebenfalls in Art 15. Abs. 3 ICESCR der UN sowie Art. 5 Abs. 3 GG garantiert werden. Eine freie Wissenschaft fördert den Pluralismus von Meinungen und gibt zukunftsgerichteten Demokratien Rückhalt. Dies beinhaltet den Schutz vor willkürlichen staatlichen Eingriffen in die Freiheit der Forschung. Auch in Zukunft dürfen daher Wissenschaftler*innen und Forschungseinrichtungen nicht unter Vorwürfen der „Ideologie“, „Political Correctness“ oder sonstigen Vorwänden an wissenschaftlicher Rede, Forschung und Publikation gehindert werden. Besonders Forschungszweige, die sich der Wahrung der Menschenrechte verschreiben, wie Postcolonial Studies, Disability Studies, Queer Studies oder Gender Studies werden in den letzten Jahren zunehmend diskreditiert und bedroht. Hier benötigt es einen Schutz durch die Politik und die Garantie, dass auch mit einer neuen Landesregierung in diesen Bereichen die Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleibt.